TFR GmbH / -Fahrtechnik Akademie
Unsere AGBs Fahrsicherheitstraining und Programme
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen TFR GmbH – Fahrtechnik Akademie (TFR GmbH) und dem Kunden.
Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn die TFR GmbH diese ausdrücklich als für sich verbindlich anerkennt.
§ 1 Vertragsschluss
§ 2 Teilnahmebedingungen Einzelkunde / Endverbraucher Sicherheitstraining (SHT)
§ 2.1 Stornobedingungen / Zahlungsbedingungen
§ 2.2 Versicherungsbedingungen
§ 3 Teilnahmebedingungen Firmen Sicherheitstraining(SHT) und Programme (SHP)
Es gelten die Bedingungen des § 2
3.1 Stornobedingungen / Zahlungsbedingungen
Im Zweifelsfall ist die Firma (Kunde) für den Zugang der Kündigung nachweispflichtig.
3.2 Erfolgt die Kündigung
3.3 Personenbezogene Daten
§ 4 Fremd-Veranstaltungen, -Vermietung
Für Vertragsverhältnisse zwischen der TFR GmbH und anderen Veranstaltern bzw. Mietern der Fahrtechnik – Anlage gelten zusätzlich die Bestimmungen des vorliegenden § 4.
4.1 Versicherung
4.2 Leistungsstörungen
Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Mieter verpflichtet, alles im Rahmen
seiner gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung
beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist
insbesondere verpflichtet, eventuelle Beanstandungen unverzüglich einem von der TFR GmbH bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten zur Kenntnis zugeben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist. Der Mieter kann von dem Beauftragten eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung seiner schriftlichen Beschwerde verlangen. Weitergehende Befugnisse, insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, haben weder der Beauftragte noch der Leistungsträger.
4.3 Haftung/Gewährleistung
a) Vom Mieter oder seinen Veranstaltungsteilnehmern verschuldete Sachschäden sind vom
Mieter unverzüglich in enger Abstimmung mit der FTR GmbH zu beheben. Die FTR GmbH behält sich vor, ohne Ankündigung selbst die erforderlichen Reparaturaufträge zu vergeben und vom Mieter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
b) Der Mieter gewährleistet der TFR GmbH, dass alle Teilnehmer, die innerhalb der Veranstaltung Fahrer eines Kraftfahrzeugs sind, eine gültige Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrzeugklasse besitzen.
c) Die TFR GmbH behält sich das Recht vor, jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht eines Restalkoholwertes gegeben ist oder der unter Drogen steht, von den praktischen Übungen auszuschließen. Hierdurch werden die vertraglichen Pflichten des Mieters, insbesondere die zu leistende Gebühr, nicht berührt.
d) Bei Fremdveranstaltungen geht die TFR GmbH kein Rechtsgeschäft mit den Veranstaltungsteilnehmern ein und ist frei von jeder Haftung aus diesen Geschäften. Der Mieter stellt die FTR GmbH auch von allen Ansprüchen frei, die Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere in Bezug auf Ankündigung, Organisation und Durchführung der Fremdveranstaltung, gegen die TFR GmbH geltend machen. Die TFR GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder den Teilnehmern durch höhere Gewalt entstehen.
4.4 Zahlungs- und Stornobedingungen
Zahlungsziel des Rechnungsbetrags ist 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Skonto. Eine
Kündigung des Vertragsverhältnisses muss schriftlich per Post, E-Mail oder Fax erfolgen, wobei nachstehende Stornobedingungen gelten:
Bis zu 9 Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin werden dem Kunden 20% des vereinbarten Bruttopreises, zwischen 8 Monaten und 7 Monaten vor dem vereinbarten Termin werden 35%, zwischen 6 Monaten und 90 Tagen vor dem Termin werden 50%; zwischen 90 und 30 Tagen vor dem Termin werden 75% und ab dem 29. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin werden dem Kunden 100% des vereinbarten Bruttopreises in Rechnung gestellt.
Für die Berechnung der Stornogebühr ist ausschlaggebend der Termin des ersten Veranstaltungstages, 00:00 Uhr. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der TFR GmbH.
Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Für den Fall, dass die TFR GmbH wegen Vertragsverletzungen des Mieters, insbesondere wegen Verstoßes gegen Ziffer 5.1.b), vom Vertrag zurücktritt, hat die FTR GmbH Anspruch auf die gesamte Mietgebühr.
Dem Mieter bleibt es unbenommen den Nachweis zu erbringen, der TFR GmbH sei infolge der Kündigung oder des Nichterscheinens ohne Kündigung kein Schaden oder wesentlich
geringerer Schaden entstanden, als die in Ansatz gebrachten Stornopauschalen.
4.5. Veranstaltungsabsagen/Verzicht auf vertragliche Leistungen
a) Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt,
z. B. witterungsbedingter Umstände, Naturkatastrophen, Krieg, innerer Unruhen, Streik, etc.
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann die Veranstaltung von der TFR GmbH abgesagt oder vorzeitig beendet werden. In diesem Fall kann die TFR GmbH für die bereits erbrachten Veranstaltungsleistungen eine Entschädigung in Höhe bis maximal des
vertraglichen Gesamtpreises verlangen.
b) Werden ab dem ersten Veranstaltungstag ohne vorherige Rücktrittserklärung vertraglich
vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, ohne das ein Fall
höherer Gewalt vorliegt, hat die TFR GmbH Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Preis.
4.6. Hospitality
Jede Form von Hospitality im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung ist vorher mit der FTR GmbH abzustimmen.
§ 5. Sonstige Bestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung im Verhältnis zu den Teilnehmern oder zum Fremdveranstalter/Mieter ist Potsdam.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein
oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Stand: 1.Oktober 2011